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Satzung

 

Satzung des Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V.
Genehmigt vom Amtsgericht Offenbach am Main und eingetragen ins Vereinsregister am 24.10.2017

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 31.12.1950 wiedergegründete Verein führt den Namen Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V. und hat seinen Sitz in Dreieich.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Angeboten im Freizeit - und Gesundheitssport, Förderung von Leistungen im Breiten - und Wettkampfsport, Pflege der Musik und Errichtung und Bereitstellung von Sportanlagen und Räumen für Sport- und Musikunterricht sowie Beteiligung an traditionellen Brauchtumsveranstaltungen in Dreieich.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen Fachverbänden.

9. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

10. Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand (GV) im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
Die finanziellen Angelegenheiten sowie die organrechtliche Vertretung der Abtei¬lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand (HV) des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungsordnung.

§ 2: Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.Über die Annahme des Antrages entscheidet der Hauptvorstand abschließend.

2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die zugehörigen Ordnungen an. Mitglieder des Vereins sind

a) aktive Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder (Mitglieder, die keiner Sportabteilung zugeordnet sind)
c) Ehrenmitglieder (näheres regelt eine von Hauptvorstand zu beschließende Ehrenordnung).

3. Den Mitgliedern des Vereins ist der Austritt jederzeit gestattet. Der Austritt hat schriftlich beim Hauptvorstand zu erfolgen. Bei der Abmeldung erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen.

Die Beiträge sind für das laufende Halbjahr, in dem der Austritt erfolgt, vollständig zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Beiträge.
Die Kündigung zum 30.6. bzw. 31.12. muss spätestens bis zum 31.5. bzw. 30.11. eingegangen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand.

4. Wird einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen oder vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten in- oder außerhalb des Vereins nachgewiesen, kann der HV oder GV folgende Maßnahmen beschließen:

- Ermahnung des Mitgliedes
oder
- Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

Ein solcher Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch erhoben werden; diese ist an den HV zu richten.
Bei der Durchführung dieses Verfahren ist von Anfang an der Ältestenrat anzuhören.

§ 3: Pflichten und Rechte der Mitglieder


1. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Zahlung der Vereinsbeiträge und Beachtung und Einhaltung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

2. Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Nutzung aller, durch die Satzung gewährleisteten, Einrichtungen des Vereins.

3. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 4: Beiträge


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch die Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. In begründeten Härtefällen kann der Hauptvorstand eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung aussprechen.

2. Bei einem finanziellen Sonderbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf den 2-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

§ 5: Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung (s. §10)
• Hauptvorstand (= geschäftsführender Vorstand) (s. § 6)
• Gesamtvorstand (s. § 7)
• Ältestenrat (s. § 11)
• Ausschüsse für besondere Vereinsaufgaben

§ 6: Hauptvorstand (HV)


1. Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorstand Sport, dem Vorstand Immobilien, dem Vorstand Finanzen und dem Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit sowie einem Protokollführer. Die vier Vorstände sind gleichberechtigt. Ein Vorstandsmitglied wird vom Hauptvorstand als dessen Sprecher benannt. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem bekanntzumachenden Geschäftsverteilungsplan festgelegt, über den der Hauptvorstand beschließt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorstände.

3. Zeichnungsberechtigt sind die Vorstände. Es müssen jeweils 2 Unterschriften vorliegen.

4. Die Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5. Die Mitgliederversammlung kann abweichend dazu bestimmen, dass dem Hauptvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. die Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.


§ 7: Gesamtvorstand (GV)


1. Der GV setzt sich zusammen aus
• dem Hauptvorstand
• den Abteilungsleitern oder deren Vertreter
• den Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Vertreter
• dem Pressewart
• dem Jugendvertreter

2. Der GV ist das Bindeglied zwischen dem HV, den Abteilungen und deren Mitgliedern. Er berät die Angelegenheiten des Vereins und gibt Empfehlungen an den HV und an die Mitgliederversammlung (MV). Abteilungsangelegenheiten werden über die Abteilungsleiter oder deren Vertreter in den GV eingebracht.


§ 8: Wahlen des Vorstandes


1. Der HV, die Ausschüsse und der Pressewart werden von der Jahreshauptversammlung, im wechselseitigen Turnus, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Abteilungsleiter werden durch Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

3. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

4. Die Wahlen erfolgen durch Erheben der Hand. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag muss geheime Wahl erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

5. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

6. Der HV kann für ein während seiner Amtszeit ausscheidendes HV-Mitglied einen Vertreter bestimmen. Auf der folgenden MV ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

7. Alle im Sinne der Satzung zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter.
Der zu Wählende muss mit der Annahme des Amtes einverstanden sein.

§ 9: Aufgaben des Vorstandes


1. Die Hauptvorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins, leiten die Sitzungen des HV und des GV sowie Mitgliederversammlungen und überwachen die Tätigkeiten der Leiter der Abteilungen und der Ausschüsse.

2. Die Hauptvorstandsmitglieder werden mit führenden Aufgaben in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen betraut.

3. Der Protokollführer führt über die Sitzungen des HV, des GV und der MV Protokoll und erledigt weitere vom HV zugeordnete Aufgaben.

4. Die Abteilungsleiter führen die Geschäfte der verschiedenen Abteilungen und vertreten ihre Abteilung im Gesamtvorstand.

5. Der Pressewart berichtet in den Medien über die Vereinsarbeit.

6. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im GV.

7. Die Ausschussvorsitzenden leiten die je nach Bedarf zu bildenden, Ausschüsse, wie Veranstaltungsausschuss und Bauausschuss, und vertreten diese im GV.

8. Zur Erledigung sonstiger Aufgaben können Mitglieder in beliebiger Zahl herangezogen werden, die vom HV beauftragt werden.

§ 10: Mitgliederversammlung (MV) und Jahreshauptversammlung (JHV)


1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung mit Tagesordnung in einem amtl. Bekanntmachungsorgan der Stadt Dreieich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Anträge hierfür müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Hauptvorstand eingereicht werden.

2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Darüber hinaus kann der HV aus besonderem Anlass weitere Mitgliederversammlungen (MV) einberufen. Der HV muss innerhalb von 4 Wochen eine MV einberufen, wenn mindestens 2/3 der Abteilungsleiter oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

3. Über jede MV und JHV ist eine Niederschrift anzufertigen und diese bedarf der Genehmigung der nächsten Versammlung.

4. Aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jugendliche (unter 16 Jahren) haben auf der Mitgliederversammlung ein Sitz- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf Dritte, auch auf gesetzl. Vertreter Minderjähriger, ist nicht möglich.

5. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.

6. Spätestens 14 Tage vor der JHV finden in den einzelnen Abteilungen Jahresversammlungen statt, in denen die Abteilungsleiter und weitere Mitglieder des Abteilungsvorstandes zu wählen sind. Die Wahlperiode kann bis zu 2 Jahre betragen. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

7. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der MV regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

§ 11: Ältestenrat


1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die von der JHV auf 2 Jahre gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. In den Ältestenrat sollen Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören. Aus einer Abteilung kann nur 1 Mitglied dem Ältestenrat angehören; Mitglieder des GV können nicht dem Ältestenrat angehören.


2. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
- Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- Beratung des HV.
Letzteres erfolgt im Allg. auf Anforderung des HV. Der Ältestenrat kann jedoch auch von sich aus an den HV herantreten, wenn er dies im Interesse des Vereins für geboten hält.

§ 12: Kassenprüfung


Die JHV wählt 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter für die Dauer von 1 Jahr. Eine direkte Wiederwahl im Anschluss an eine Amtsperiode ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem GV angehören. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Vereinskasse zu prüfen und der JHV Bericht zu erstatten.

§ 13: Haftung bei Schäden

Der Turnverein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seinen Mitgliedern bei der Ausübung des Sportes sowie bei Sachverlusten auf den Sportanlagen und vereinseigenen Räumlichkeiten entstehen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Sportunfällen erbringt die Versicherung des Landessportbundes Hessen die vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.

§ 14: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden nur in einer JHV oder in einer zu diesem Zweck einberufenen MV behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; die Anzahl der zustimmenden Mitglieder muss mindestens 2 % der stimmberechtigten Vereinsmitgliederzahl betragen.

§ 15: Sicherung der vereinseigenen Turnhalle

Die auf dem Erbbaugrundstück errichtete Turnhalle ist Eigentum des Vereins und stellt im Wesentlichen das Vereinsvermögen dar. Eine Veräußerung der Turnhalle kann nicht erfolgen, da vom Verein oder seinen Rechtsnachfolgern nach Auflagen des Landessportbundes Hessen die Halle nur zum Zwecke des Sports verwendet werden darf.
Paragraph 15 unterliegt nicht den Satzungsänderungen.

§ 16: Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich den Antrag auf Auflösung stellt. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens 9/10 aller in einer MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Anzahl der dem Antrag zustimmenden Mitglieder muss mindestens 10% der Vereinsmitgliederzahl betragen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17. März 2017

Anmerkung:
Aus Gründen des Leseflusses wird in dieser Satzung die männliche Form von Personenbezeichnungen verwendet. Damit sind grundsätzlich Frauen und Männer gemeint.

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